OLG Hamm - Urteil vom 24.06.2008
9 UF 132/05
Normen:
BGB § 1600c Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 367
FamRZ 2009, 707
OLGReport-Hamm 2008, 771
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 24.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 62/05

Zur Beweiswürdigung bei einer Vaterschaftsanfechtung bei Zwillingen

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 9 UF 132/05

DRsp Nr. 2008/17983

Zur Beweiswürdigung bei einer Vaterschaftsanfechtung bei Zwillingen

Ergibt ein Sachverständigengutachten, dass jeder Zwillingsbruder Vater des beklagten Kindes sein kann und kann auch durch die Zeugenaussagen nicht die Vaterschaft des einen oder anderen ausgeschlossen werden, kommt es nicht darauf an, dass die Kindsmutter angibt, sie habe mit dem einen Zwilling häufiger Geschlechtsverkehr gehabt als mit dem anderen.

Normenkette:

BGB § 1600c Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ficht die Vaterschaft bezüglich des am 10.11.1998 geborenen Beklagten an.

Die Kindesmutter, die Zeugin S, und der Kläger waren zur Zeit der Geburt des Beklagten miteinander verheiratet. Mittlerweile ist die Ehe geschieden.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 14.01.1998 bis zum 13.05.1998 sowohl mit dem Kläger als auch mit dessen Zwillingsbruder S1 geschlechtlich verkehrt.

Das Amtsgericht hat die Kindesmutter als Zeugin vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, in das neben den Parteien und der Kindesmutter