I.
Der Kläger ficht die Vaterschaft bezüglich des am 10.11.1998 geborenen Beklagten an.
Die Kindesmutter, die Zeugin S, und der Kläger waren zur Zeit der Geburt des Beklagten miteinander verheiratet. Mittlerweile ist die Ehe geschieden.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 14.01.1998 bis zum 13.05.1998 sowohl mit dem Kläger als auch mit dessen Zwillingsbruder S1 geschlechtlich verkehrt.
Das Amtsgericht hat die Kindesmutter als Zeugin vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, in das neben den Parteien und der Kindesmutter
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