OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2008
2 UF 293/06
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 a ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a ;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 904/05

Zur Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG im Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 2 UF 293/06

DRsp Nr. 2008/5741

Zur Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG im Versorgungsausgleich

»Die Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG im Versorgungsausgleich erfolgt, auch wenn die Betriebszugehörigkeit andauert, nicht durch Hochrechnung auf die Maximalversorgung bei Erreichen der Altersgrenze. Der Wertungswiderspruch, der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Altersversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvermögens (AVmG) am 26. Januar 2001 zwischen § 1587 Abs. 5 a BetrAVG besteht, ist bei dieser auf Entgeltumwandlung basierenden Betriebsrente so zu lösen, dass der Ehezeitanteil der Versorgung aus den bis zum Stichtag gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anrechten ermittelt wird. Der Arbeitnehmer ist dabei fiktiv so zu behandeln, als sei er zum Stichtag aus dem Betrieb ausgeschieden.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5 a ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a ;

Entscheidungsgründe: