OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2006
11 UF 286/05
Normen:
BGB § 1587a ; BGB § 1587b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1248
NJW 2007, 1599
OLGReport-Hamm 2007, 380
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 74/05

Zur Bewertung von Rentenanwartschaften beim Versorgungswerk der Apothekerkammer im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 11 UF 286/05

DRsp Nr. 2007/7132

Zur Bewertung von Rentenanwartschaften beim Versorgungswerk der Apothekerkammer im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Die Rentenanwartschaften der Apothekenkammer Westfalen-Lippe sind auch im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten.

Normenkette:

BGB § 1587a ; BGB § 1587b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 28.04.1977 geheiratet. Nach im Februar 1997 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im Februar 2005 Scheidungsklage erhoben, die dem Antraggegner am 29.04.2005 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht Bottrop hat die Ehe der Parteien durch das Verbundurteil vom 16.11.2005 geschieden und den Versorgungsausgleich auf Grund der von den beteiligten Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte durchgeführt. Dabei hat es die Anwartschaft der Antragstellern auf eine Monatsrente des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in Höhe von 2.334,12 EUR als volldynamisch bewertet, obwohl der Versorgungsträger mitgeteilt hatte, die erworbene Rentenanwartschaft sei im Anwartschaftsstadium als statisch zu behandeln und nach der Barwertverordnung umzurechnen. Dem gemäß ist es zu folgendem Ausgleichsanspruch des Antragsgegners gekommen: