OLG Naumburg - Beschluss vom 18.02.2005
8 WF 196/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 ; ZPO § 767 ; BGB § 362 ; BGB § 1612 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2001
OLGReport-Naumburg 2005, 586
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 41/04

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein (volljähriges) Kind in Form der Ratenzahlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 8 WF 196/04

DRsp Nr. 2005/6764

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein (volljähriges) Kind in Form der Ratenzahlung

»Einem - auch volljährigen - Kind, das keine Einkünfte hat, ist Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung zu bewilligen, wenn das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, einen Prozesskostenvorschuss in Raten verlangen kann (jurisPR-FamR 17, 2004, Anm. 2, Schürmann; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1610 Rn. 13).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 ; ZPO § 767 ; BGB § 362 ; BGB § 1612 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässigen sofortigen Beschwerden der beiden beklagten Kinder (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) sind begründet, da die erstinstanzliche Rechtsverteidigung der Kinder jedenfalls teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 114 ZPO).