AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 41/04
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein (volljähriges) Kind in Form der Ratenzahlung
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 8 WF 196/04
DRsp Nr. 2005/6764
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein (volljähriges) Kind in Form der Ratenzahlung
»Einem - auch volljährigen - Kind, das keine Einkünfte hat, ist Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung zu bewilligen, wenn das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, einen Prozesskostenvorschuss in Raten verlangen kann (jurisPR-FamR 17, 2004, Anm. 2, Schürmann; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1610 Rn. 13).«
Die zulässigen sofortigen Beschwerden der beiden beklagten Kinder (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) sind begründet, da die erstinstanzliche Rechtsverteidigung der Kinder jedenfalls teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 114ZPO).
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