Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die - teilweise - Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren wendet, hat in der Sache - auch soweit ihr das Amtsgericht noch nicht abgeholfen hat - zum Teil Erfolg. Sie führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem im Tenor angegebenen Umfang.
1. September bis Dezember 2003
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|