OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2005
8 WF 277/04
Normen:
ZPO § 144 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 128/04

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 8 WF 277/04

DRsp Nr. 2008/21598

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage

Zur Frage, ob im konkreten Fall Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage zu bewilligen ist.

Normenkette:

ZPO § 144 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die - teilweise - Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren wendet, hat in der Sache - auch soweit ihr das Amtsgericht noch nicht abgeholfen hat - zum Teil Erfolg. Sie führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem im Tenor angegebenen Umfang.

1. September bis Dezember 2003