OLG Dresden - Beschluss vom 13.03.2007
20 UF 818/06
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1900
OLGReport-Dresden 2007, 439
Vorinstanzen:
AG Annaberg, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 6/00

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Dresden, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 20 UF 818/06

DRsp Nr. 2007/8558

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs

»Der Versorgungsausgleich ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 VAÜG auch durchzuführen, wenn der Ehegatte mit den höheren angleichungsdynamischen Versorgungsanwartschaften zugleich die höheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte nur dadurch erlangt hat, dass bei ihm Anwartschaften aus privaten Rentenversicherungen zu berücksichtigen sind, und der andere, mithin ausgleichsberechtigte Ehegatte - niedrigere - regeldynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.«

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.