OLG Naumburg - Beschluss vom 28.02.2007
4 UF 16/07
Normen:
BGB § 162 § 1587a § 1587b ; VAÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1748
OLGReport-Naumburg 2007, 822
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 108/00 - 02.08.2005,

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Verweigerung der Mitwirkung zur Kontenklärung durch einen Ehegatten

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 4 UF 16/07

DRsp Nr. 2007/9039

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Verweigerung der Mitwirkung zur Kontenklärung durch einen Ehegatten

»Wirkt ein Ehegatte bei der Kontenklärung nicht mit und haben auch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld keine Wirkung gezeitigt muss er sich, in analoger Anwendung von § 162 BGB wegen treuwidriger Vereitelung einer ordnungsgemäßen, die gesamte Ehezeit umfassenden Auskunft, zumindest so behandeln lassen, als habe er während der Ehezeit Anwartschaften mindest in der selben Höhe erworben wie der andere Ehegatte. Hat somit kein Ehegatte die höheren Anwartschaften scheidet die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus.«

Normenkette:

BGB § 162 § 1587a § 1587b ; VAÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss vom 02. August 2005 (Bl. 58/59 UA-VA) hat das Amtsgericht Quedlinburg über den - zuvor gemäß rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil vom 30. Mai 2002 (Bl. 24 - 26 d. A.) vom Scheidungsverbund abgetrennten - Versorgungsausgleich entschieden und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 21,15 EUR monatlich vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners übertragen.