OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2006
9 UF 80/06
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 2 ; BarwertVO § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 736
NJ 2007, 374
NJW-RR 2007, 226
OLGReport-Brandenburg 2007, 278
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 115/03

Zur Einbeziehung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 9 UF 80/06

DRsp Nr. 2007/1412

Zur Einbeziehung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich

Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich zwar um eine Risikoversicherung, aus der grundsätzlich kein Deckungskapital gebildet wird. Tritt aber der Versicherungsfall ein, bilden die Versicherungsgesellschaften ein Deckungskapital, aus dem heraus dann Leistungen erbracht werden. Die Einbeziehung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in den Versorgungsausgleich findet daher statt, wenn aus dieser Versicherung spätestens bei Ehezeitende eine Rentenleistung erbracht wird. Unschädlich dabei ist, wenn die Bewilligung der Rente zwar erst nach Ende der Ehezeit stattfindet, der Rentenfall samt Stellung entsprechender Anträge aber innerhalb der Ehezeit stattfand.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 2 ; BarwertVO § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten zu 1. führt in der Sache zum Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Grund einer unzutreffenden Ehezeitauskunft für die Antragstellerin durchgeführt und zu Unrecht die bei der Beteiligten zu 2. bestehenden Versorgungsrechte der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen hat.

1.