OLG Brandenburg - Urteil vom 22.01.2008
10 UF 95/07
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.2 F 493/06 - 24.04.2007,

Zur Einkommensberechnung des Unterhaltspflichtigen - Überobligatorische Tätigkeit des volljährigen Auszubildenden

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 10 UF 95/07

DRsp Nr. 2008/3566

Zur Einkommensberechnung des Unterhaltspflichtigen - Überobligatorische Tätigkeit des volljährigen Auszubildenden

1. Zusätzliche zum regelmäßigen Gehalt erfolgende Gehaltsnachzahlungen des Arbeitgebers sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, soweit sie keine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes beinhalten. 2. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit dem Einkommen voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter ist bei nicht bestehender Sozialversicherungspflicht vom Nettoeinkommen zunächst der Beitrag für die private Krankenversicherung in Abzug zu bringen und erst dann die Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen. 3. Ein volljähriger Auszubildender ist grundsätzlich nicht verpflichtet, neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gleichwohl erzieltes Einkommen ist als Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, zumindest soweit nicht der volle Unterhalt geleistet wird. Ansonsten ist im Einzelfall nach Billigkeit entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Kindesunterhalt ab August 2006 in Anspruch.