OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2008
9 WF 151/08
Normen:
ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 620c Satz 1 ; ZPO § 620d ; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 105/08

Zur Entscheidung über eine sofortigen Beschwerde bei einer Teilentscheidung des Amtsgerichts bzgl. der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 9 WF 151/08

DRsp Nr. 2008/15340

Zur Entscheidung über eine sofortigen Beschwerde bei einer Teilentscheidung des Amtsgerichts bzgl. der elterlichen Sorge

1. Bei einem vor dem Amtsgericht anhängigen Verfahren über den Erlass einstweiligen Rechtsschutzes überprüft das Oberlandesgericht bei getroffenen Teilentscheidungen diese nicht im Wege der sofortigen Beschwerde. 2. Auch bei Teilbereichen der elterlichen Sorge sind die durch das Bundesverfassungsgericht und den BGH entwickelten Grundsätze zur Übertragung der elterlichen Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht) anzuwenden. Dies gilt auch für die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. 3. Alleine weil ein Elternteil auf die Trennung mit massivem Leid reagiert, ist diesem Elternteil die Erziehungseignung nicht abzusprechen und die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht angebracht.

Normenkette:

ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 620c Satz 1 ; ZPO § 620d ; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: