OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2004
II-1 UF 88/02
Normen:
BGB § 1666a ;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 17.05.2002

Zur Entziehung des Sorgerechtes bei krankheitsbedingtem Fehlverhalten eines Elternteiles

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen II-1 UF 88/02

DRsp Nr. 2004/10203

Zur Entziehung des Sorgerechtes bei krankheitsbedingtem Fehlverhalten eines Elternteiles

1. Maßnahmen nach § 1666, 1666a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls unterliegen - orientiert an dem grundrechtlichen Schutz des Rechts der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) - dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie können nur insoweit angeordnet werden, wie es zum Schutz des Kindes und dessen Wohl unbedingt erforderlich sind. 2. Verstößt ein Elternteil gegen diese elterliche Sorge (durch Anzeichen des Münchhausen-by-proxy-syndrom und durch Zugabe von Abführmitteln im frühen Kindesalter), so darf dem andere Elternteil nicht automatisch das Sorgerecht mitentzogen werden, wenn dieser das Kind zu schützen vermag.

Normenkette:

BGB § 1666a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 29.4.2000 geborenen Kindes J S. Den Eltern wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.9. und vom 2.10.2000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J entzogen, weil der Verdacht entstanden war, dass die in den ersten Lebensmonaten J vorhandene Durchfallerkrankung durch die Kindesmutter verursacht worden war. J lebte anschließend zunächst in einer Pflegefamilie, später in einer Einrichtung. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.