BayObLG - Beschluß vom 25.03.1999
1Z BR 101/98
Normen:
BGB § 133, § 2069, § 2084, § 2269, § 2270 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1388
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 554/98
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 1230/97

Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 101/98

DRsp Nr. 1999/6260

Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

»Zur ergänzenden Auslegung und Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder eines Ehegatten zu Schlußerben einsetzen, von denen eines zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten verstirbt und Abkömmlinge hinterläßt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2069, § 2084, § 2269, § 2270 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 88 Jahren kinderlos verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit H. verheiratet. Dieser brachte zwei Kinder in die Ehe mit, den 1933 geborenen Klaus und die 1937 geborene Beteiligte zu 1. Klaus verstarb 1986 und hinterließ den Beteiligten zu 2 und die Beteiligte zu 3.

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten am 24.6.1960 vor dem Notar ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

§ 1

Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des zuletzt Versterbenden soll der beiderseitige Nachlass an die Kinder Klaus und... (= Beteiligte zu 1) zu gleichen Teilen fallen.

§ 2

Wenn eines dieser Kinder nach dem Tode des Vaters den Pflichtteil fordern sollte, so soll gelten:

Das Kind, das den Pflichtteil nicht verlangt, soll den restlichen Erbanteil des anderen Kindes erhalten.

Das Kind, das den Pflichtteil verlangt, soll auch vom Nachlass des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten.