OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.07.2006
3 UF 96/06
Normen:
BGB § 1570 § 1573 § 1578 § 1601 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 404
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v.d.H. - 93 F 395/05 UE, UK,

Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens durch das Familiengericht - Zulässigkeit der Schätzung des Unterhaltes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 3 UF 96/06

DRsp Nr. 2007/8602

Zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens durch das Familiengericht - Zulässigkeit der Schätzung des Unterhaltes

»1. Zur Einkommensermittlung durch das Familiengericht bei der Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsrente. 2. Zur Zulässigkeit einer Schätzung des Unterhalts nach § 287 II ZPO

Normenkette:

BGB § 1570 § 1573 § 1578 § 1601 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. hat den Beklagten mit dem angefochtenen Teilurteil vom 9.2.2006 verurteilt, ab November 2005 an die Klägerin zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 928,-- EUR und an den Kläger zu 2) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 343,-- EUR zu zahlen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte monatliche Ausgaben in Höhe von 3.588,49 EUR hat. Ausgehend von diesen Kosten hat es angenommen, dass dem Beklagten ein Nettoeinkommen in mindestens dieser Höhe zur Verfügung steht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.