Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. hat den Beklagten mit dem angefochtenen Teilurteil vom 9.2.2006 verurteilt, ab November 2005 an die Klägerin zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 928,-- EUR und an den Kläger zu 2) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 343,-- EUR zu zahlen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte monatliche Ausgaben in Höhe von 3.588,49 EUR hat. Ausgehend von diesen Kosten hat es angenommen, dass dem Beklagten ein Nettoeinkommen in mindestens dieser Höhe zur Verfügung steht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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