BayObLG - Beschluss vom 27.07.2000
1Z BR 64/00
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 ; FGG § 13a Abs. 1, § 27 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 124
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 420/98
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2066/97

Zur Erstattung der Kosten eines nur formell am Beschwerdeverfahren Beteiligten

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 64/00

DRsp Nr. 2000/7500

Zur Erstattung der Kosten eines nur formell am Beschwerdeverfahren Beteiligten

»1. Zur Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers in einem Fall, in dem die weitere Beschwerde nicht begründet wurde.2. Dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel erfolglos war, kann nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG grundsätzlich nicht die Erstattung der Kosten eines nur formell, aber nicht materiell am Beschwerdeverfahren Beteiligten auferlegt werden.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 ; FGG § 13a Abs. 1, § 27 ;

Gründe

I.

Die im Alter von 79 Jahren verstorbene Erblasserin war in ihren letzten Lebensjahren - nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1991 - alleinstehend; sie hatte keine Kinder. Bis Januar 1995 lebte sie bei der Familie M. (den Beteiligten zu 3 und 4), von Februar 1995 bis Oktober 1996 bei der Beteiligten zu 1 in Pflege. Seit 26.7.1995 stand die Erblasserin unter Betreuung; bereits am 11.4.1995 war ein vorläufiger Betreuer bestellt worden.