LG Mühlhausen, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 70/05
Zur Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlass bei unbekannten Erben
OLG Thüringen, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 9 W 664/05
DRsp Nr. 2006/2182
Zur Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlass bei unbekannten Erben
»1. Die Staatskasse kann die ihr gem. § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB aus dem Nachlass zu erstattenden Betreuungskosten gegen die unbekannten Erben des Betreuten - vertreten durch eine vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspflegerin - im Verfahren nach §§ 56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 69eFGG festsetzen lassen.2. Im Festsetzungsbeschluss ist den unbekannten Erben in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 305, 780ZPO das Recht vorzubehalten, die persönlichen Haftungsbeschränkungen des § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3BSHG (nunmehr § 102 Abs. 3 SGB XII ) nachträglich geltend zu machen.«