OLG Hamm - Beschluss vom 16.02.2005
11 WF 43/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 § 1609 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 641
FuR 2005, 568
NJW-RR 2005, 1669
OLGReport-Hamm 2005, 607
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 29.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 219/04

Zur erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber einem im Haushalt der Großmutter lebenden Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 11 WF 43/05

DRsp Nr. 2005/17795

Zur erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber einem im Haushalt der Großmutter lebenden Kind

»1. Die erweiterte Unterhaltspflicht des § 1603 II 2 BGB erstreckt sich grundsätzlich nicht auf solche Kinder, die im Haushalt der Großeltern leben. 2. Ob im Wege der Einzelanalogie (so OLG Dresden FamRZ 2002, 695) eine Ausnahme gemacht werden kann, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 § 1609 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist der Vater des am 22.05.1986 geborenen Beklagten, der bis zum 31.10.2004 bei seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers gewohnt hat.

Seit dem 01.11.2004 wohnt der Beklagte in dem Haus der Großmutter und wird von dieser in gleicher Art. und Weise wie im Haushalt der Mutter versorgt. Der Beklagte ist Schüler in der Klasse 12 einer Gesamtschule und wird diese Schule voraussichtlich bis zum 31.07.2005 besuchen.

Mit der Urkunde des Jugendamts Hamm vom 28.05.2001 hatte sich der Kläger verpflichtet, an den Beklagten Unterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrags nach der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Der Kläger ist wieder verheiratet. In der jetzigen Ehe ist der weitere Sohn M... am 02.01.1992 geboren worden.