OLG Brandenburg - Urteil vom 12.06.2008
9 UF 186/07
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1574 Abs. 2 ; BGB § 1578b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1947
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 269/06

Zur Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung - Darlegungspflicht des Unterhaltsschuldners bei Aufgabe einer gut dotierten Arbeitsstelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 9 UF 186/07

DRsp Nr. 2008/15385

Zur Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung - Darlegungspflicht des Unterhaltsschuldners bei Aufgabe einer gut dotierten Arbeitsstelle

1. Auch nach der Neuregelung von § 1570 BGB ist der Umfang einer auszuübenden Tätigkeit nach dreijährigem Unterhaltsbezug weiter am Einzelfall zu beurteilen unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfes des Kindes. 2. Führt ein Arbeitnehmer seine verringerte Leistungsfähigkeit durch Aufgabe einer gut bezahlten Stelle herbei, hat er nachvollziehbare Gründe hierfür darzulegen und sich vom Vorwurf des verantwortungslosen und unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhaltens zu exkulpieren. Fehlen entsprechende Darlegungen, muss sich der Unterhaltsschuldner so behandeln lassen, als ob er die früher erzielten Einkünfte weiter beziehe. 6: Auch nach der Neufassung von § 1570 BGB sind die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die Notwendigkeit der Versorgung eines gemeinschaftlichen Kindes für den Umfang einer auszuübenden Berufstätigkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB verlängert sich die Dauer des mindestens dreijährigen Unterhaltsanspruchs, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Da