OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2008 13 UF 6/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; SGB VII § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ; SGB VII § 30 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 234/06
Zur Erwerbsobliegenheit des arbeitslosen Unterhaltsschuldners
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 13 UF 6/07
DRsp Nr. 2008/5545
Zur Erwerbsobliegenheit des arbeitslosen Unterhaltsschuldners
1. Bei Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsschuldner alles Zumutbare unternehmen, um einen Arbeitsplatz zu finden und seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Das gilt auch bei gesundheitlichen Einschränkungen, wie einer erheblichen Sehschwäche, soweit diese die Teilnahme am Erwerbsleben nicht völlig ausschließen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit nicht besonders qualifizierte Arbeitskräfte keine Chance auf dem Arbeitsmarkt haben, gibt es nicht.2. Soweit es um die Sicherung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder geht, hat sich der Unterhaltsschuldner auch überregional um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Dem können Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts nicht entgegengehalten werden.3. Zum Nachweis seiner Erwerbsbemühungen bedarf es der Darlegung der im Einzelnen durchgeführten Bewerbungen.
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