OLG Rostock - Beschluss vom 18.10.2006
10 WF 103/06
Normen:
BGB § 313 ; BGB § 1600 Abs. 2 ; BGB § 1611 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 1039
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 43/06

Zur Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Schülers während der schulfreien Zeit

OLG Rostock, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 10 WF 103/06

DRsp Nr. 2007/18613

Zur Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Schülers während der schulfreien Zeit

Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken.

Normenkette:

BGB § 313 ; BGB § 1600 Abs. 2 ; BGB § 1611 Abs. 2 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und zum Teil begründet. Der Antragsteller kann die Abänderung der im Tenor näher bezeichneten Urkunde gem. §§ 313 BGB, 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangen. Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann der Antragsteller eine Anpassung des Titels verlangen, weil sich die Umstände nach der Beurkundung schwerwiegend verändert haben und es deshalb nicht mehr zumutbar ist, den Antragsteller an der Urkunde unverändert festzuhalten. Allerdings beschränkt sich die Änderung - wie von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.9.2006 beantragt, auf den Zeitraum von Februar bis August 2006.