OLG Naumburg - Beschluss vom 04.03.2003
8 WF 30/03
Normen:
ZPO § 620b ; ZPO § 620c ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 562
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 237/00

Zur Fortführung der Hauptsache, nach Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens, durch Abänderung einer einstweiligen Anordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 8 WF 30/03

DRsp Nr. 2003/9264

Zur Fortführung der Hauptsache, nach Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens, durch Abänderung einer einstweiligen Anordnung

»Wird ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung wegen wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen gestellt ist das Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsache fortzuführen (Baumbach-Albers, ZPO, 58. Auflage, § 620 b Rz. 3).«

Normenkette:

ZPO § 620b ; ZPO § 620c ;

Entscheidungsgründe:

Der Scheidungsausspruch ist seit dem 15.11.2002 rechtkräftig.

Am 30.Mai 2002 erließ das FamG Zeitz eine einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt. Der Ehemann beantragte wegen veränderter Verhältnisse die Abänderung, die vom FamG zunächst verweigert wurde. Aufgrund des Antrages nach § 620b ZPO hat das FamG dann mündliche Verhandlung angesetzt und über den Antrag letztlich am 17.1.2003 entschieden.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 620 c ZPO unzulässig.

Da der Antrag auf Abänderung vor Rechtskraft der Hauptsache gestellt wurde, war er zulässig. Gegen den die Abänderung verweigernden Beschluss war nur der Rechtsbehelf des Antrages auf mündliche Verhandlung zulässig. Wenn - wie hier - inzwischen die Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ist das Verfahren dennoch fortzuführen, da es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (Baumbach - Albers, ZPO, 58. Auflage, § 620b Rz. 3).