Der Scheidungsausspruch ist seit dem 15.11.2002 rechtkräftig.
Am 30.Mai 2002 erließ das FamG Zeitz eine einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt. Der Ehemann beantragte wegen veränderter Verhältnisse die Abänderung, die vom FamG zunächst verweigert wurde. Aufgrund des Antrages nach §
Die sofortige Beschwerde ist nach §
Da der Antrag auf Abänderung vor Rechtskraft der Hauptsache gestellt wurde, war er zulässig. Gegen den die Abänderung verweigernden Beschluss war nur der Rechtsbehelf des Antrages auf mündliche Verhandlung zulässig. Wenn - wie hier - inzwischen die Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ist das Verfahren dennoch fortzuführen, da es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (Baumbach - Albers, ZPO, 58. Auflage, §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|