OLG Köln - Beschluss vom 11.01.2006
4 UF 229/05
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Art. 6 Art. 12 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1625
OLGReport-Köln 2006, 509
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 441/05

Zur Frage der Aufenthaltsbestimmungsrechtsübertragung im einstweiligen Anordnungsverfahren bei aus beruflichen Gründen bevorstehendem Umzug des antragstellenden Elternteils ins Ausland

OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 4 UF 229/05

DRsp Nr. 2006/21077

Zur Frage der Aufenthaltsbestimmungsrechtsübertragung im einstweiligen Anordnungsverfahren bei aus beruflichen Gründen bevorstehendem Umzug des antragstellenden Elternteils ins Ausland

»1. Beabsichtigt ein Elternteil getrenntlebender oder geschiedener Eltern mit dem gemeinsamen Kind der Parteien aus beruflichen Gründen für längere Zeit ins Ausland zu ziehen und können die bisher gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich hierüber nicht verständigen, kann - soweit die Sache noch nicht abschließend entschieden werden kann - im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des betroffenen gemeinsamen Kindes vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB dem ins Ausland ziehenden Elternteil übertragen werden, soweit dies dem Kindeswohl am Besten dient. 2. Ein Regelungsbedürfnis ergibt sich ohne Weiteres aus dem Streit der Kindeseltern, ob das Kind in Deutschland zu verbleiben hat oder ob es dem antragstellenden Elternteil erlaubt ist, zusammen mit diesem ins ( ferne ) Ausland zu ziehen, um hier eine Arbeitsstelle aufzunehmen und der Tatsache, dass es den Kindeseltern an einem Mindestmaß an Übereinstimmung bzw. Kooperationsbereitschaft fehlt, das es gestatten würde, beide neben dem Sorgerecht im Übrigen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur gemeinsamen Ausübung zu belassen.