OLG Bamberg - Beschluss vom 11.10.2000
2 WF 115/00
Normen:
GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; HausratsVO § 20 ; KostO § 2 Nr. 1 § 3 Nr. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 96

Zur Frage der Behandlung der Kosten nach Kostenentscheidung gemäß § 20 S. 1 HausrtasVO

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 2 WF 115/00

DRsp Nr. 2002/6020

Zur Frage der Behandlung der Kosten nach Kostenentscheidung gemäß § 20 S. 1 HausrtasVO

1. Hat das Familiengericht von der ihm nach § 20 S. 1 HausratsVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch seine Kostenentscheidung auch den Antragsgegner mit Kosten belastet (hier: hälftige Gerichtskosten und volle Sachverständigenkosten), so ist dadurch ein weiterer Kostenschuldner im Sinne des § 3 Nr. 1 KostO bestimmt worden, ohne dass die Haftung des Antragstellers nach § 2 Nr. 1 KostO beseitigt wäre. Die Parteien haften vielmehr gesamtschuldnerisch, § 5 Abs. 1 S. 1 KostO.2. Einer Inanspruchnahme des Antragstellers steht § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht entgegen, da es sich um ein FGG -Verfahren handelt und die Kosten nach der KostO abzurechnen sind und nicht nach dem GKG. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

GKG (1975) § 58 Abs. 2 Satz 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; HausratsVO § 20 ; KostO § 2 Nr. 1 § 3 Nr. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht -- Familiengericht -- Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 29.November 1998, der nach Rücknahme der befristeten Beschwerde rechtskräftig geworden ist, den Hausrat der Parteien verteilt und folgende Kostenentscheidung für die erste Instanz getroffen: