Zur Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass Kindschaftssachen von erheblicher persönlicher Bedeutung für die Parteien sein können, bedarf es in der Regel nicht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2ZPO, da in diesen Verfahren weitgehend der Untersuchungsgrundsatz gilt und der Streitstoff weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet.