OLG Braunschweig - Beschluss vom 19.10.2004
1 WF 317/04
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 127a ; ZPO § 620 ; ZPO §§ 621 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1190
OLGReport-Braunschweig 2005, 17
Vorinstanzen:
AG Einbeck, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 101/02

Zur Frage der Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruchs im Kostenausgleichsverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 1 WF 317/04

DRsp Nr. 2004/17787

Zur Frage der Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruchs im Kostenausgleichsverfahren

Eine volle Anrechnung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn seitens des Vorschussempfängers keine Rückzahlung im Ausgleichsverfahren an den Vorschussleistenden zu erfolgen hat.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 127a ; ZPO § 620 ; ZPO §§ 621 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über den Kostenausgleich in der zwischen ihnen geführten Familiensache wegen Kindes- und Ehegattentrennungsunterhalts. Durch das am 19. Juni 2003 verkündete erstinstanzliche Urteil wurden dem Beklagten 85 %, der Klägerin 15 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB in Höhe von 2.702 Euro an die Klägerin gezahlt hat und das von diesem Betrag 680,92 Euro auf das einstweilige Anordnungsverfahren entfallen, während auf dieses Verfahren der restliche Prozesskostenvorschuss in unstreitiger Höhe von 2.021,08 Euro entfallen ist.