I.
Die Parteien streiten über den Kostenausgleich in der zwischen ihnen geführten Familiensache wegen Kindes- und Ehegattentrennungsunterhalts. Durch das am 19. Juni 2003 verkündete erstinstanzliche Urteil wurden dem Beklagten 85 %, der Klägerin 15 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB in Höhe von 2.702 Euro an die Klägerin gezahlt hat und das von diesem Betrag 680,92 Euro auf das einstweilige Anordnungsverfahren entfallen, während auf dieses Verfahren der restliche Prozesskostenvorschuss in unstreitiger Höhe von 2.021,08 Euro entfallen ist.
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