OLG Hamm - Urteil vom 14.01.2005
11 UF 59/04
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 313 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1177
FuR 2005, 332
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 150/02

Zur Frage der Einbeziehung der vom Gesetzgeber der neuen Ehe eingeräumten (Steuer-) Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 11 UF 59/04

DRsp Nr. 2005/4044

Zur Frage der Einbeziehung der vom Gesetzgeber der neuen Ehe eingeräumten (Steuer-) Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

»1. Auch wenn der Unterhaltspflichtige die Abänderung eines Vergleichs über die Zahlung nachehelichen Unterhalts unter Einbeziehung des Splittingvorteils aus seiner neuen Ehe erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10. 2003 (FamRZ 2003, S. 1821 ff.) verlangen kann, sind die neuen Grundsätze über die Zuordnung des Splittingvorteils im Rahmen der Verteidigung gegen ein Erhöhungsverlangen der geschiedenen Ehefrau auch für Zeiträume vor dem 07.10.2003 zu beachten. 2. Der vom BVerfG entwickelte Gedanke, dass vom Gesetzgeber der neuen Ehe eingeräumte (Steuer-)Vorteile durch die Gerichte nicht wieder entzogen werden dürfen, gilt auch für den im Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes gewährten Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag). Wird dieser sowohl auf Grund der Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau als auch wegen einer erneuten Verheiratung gewährt, darf er nur zur Hälfte in die Bedarfsberechnung für die geschiedene Ehefrau einbezogen werden.