OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2005
11 WF 289/04
Normen:
ZPO § 114 ; BSHG § 91 Abs. 4 S. 1 ; BSHG § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 04.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 415/02

Zur Frage der mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO im Unterhaltsverfahren - Umdeutung einer Leistungsklage in eine Abänderungsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 11 WF 289/04

DRsp Nr. 2005/4045

Zur Frage der mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO im Unterhaltsverfahren - Umdeutung einer Leistungsklage in eine Abänderungsklage

»1. Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der Unterhaltsberechtigte neben gemäß § 91 IV 1 BSHG rückabgetretenen Unterhaltsansprüchen aus der Zeit vor Anhängigkeit der Klage weitere, nicht vom Anspruchsübergang nach § 91 I BSHG erfasste Unterhaltsansprüche einklagt. In diesem Fall entspricht die einheitliche Anspruchsverfolgung dem Gebot der Prozess wirtschaftlichkeit. 2. Eine auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Leistungsklage kann bei Übersehen eines bereits bestehenden Unterhaltstitels in eine Abänderungsklage umgedeutet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen einer Abänderungsklage gegeben sind. 3. Im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits dann schlüssig dargetan, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zur Begründung seines Abänderungsverlangens auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bezieht (im einzelnen dazu Senat FamRZ 2004, 1885 = OLGReport 2004, 272).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BSHG § 91 Abs. 4 S. 1 ; BSHG § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.