OLG Naumburg - Beschluss vom 25.02.2005
14 WF 46/05
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 568 Satz 2 ; ZPO § 569 ; GKG § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1423/04

Zur Frage der Mutwilligkeit für die Verursachung von hohen Prozesskosten

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 14 WF 46/05

DRsp Nr. 2005/6762

Zur Frage der Mutwilligkeit für die Verursachung von hohen Prozesskosten

»1. Unbeschadet dessen, dass nach dem bisherigen Vorbringen ein Trennungsunterhalt bis mtl. 630 Euro gegeben sein könnte, ist nicht zu verkennen, dass eine wirtschaftlich denkende Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, angesichts der nicht unbeträchtlichen Ungewissheit, was die Aufklärung der an sich vertraglich gebotenen und behaupteten Schuldentilgung des Beklagten anbelangt, allenfalls eine Teilklage über einen monatlichen Trennungsunterhalt von maximal 530 Euro im vorliegenden Fall anstrengen würde. Wird ein darüber hinausgehender Anspruch geltend gemacht, ist dies als mutwillig einzustufen. 2. Prozesskostenhilfe ist nur für eine Teilklage mit dem niedrigeren Wert zu bewilligen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 568 Satz 2 ; ZPO § 569 ; GKG § 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.