OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.01.2005
5 UF 314/99
Normen:
ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 2711/98

Zur Frage der Prozesskostenhilfe bei Anwaltswechsel nach Mandatskündigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 5 UF 314/99

DRsp Nr. 2005/4748

Zur Frage der Prozesskostenhilfe bei Anwaltswechsel nach Mandatskündigung

»Entzieht eine Partei der ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwältin das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines/er anderen Anwalts/Anwältin, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand.«

Normenkette:

ZPO § 121 ;

Entscheidungsgründe:

1) Der Beschwerdewert wird auf 10.000,- DM festgesetzt (§ 30 Abs. 2 KostO a. F.).

2) Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7.7.2003 in Verbindung mit dem Antrag vom 11.6.2003, ihr anstelle der durch Beschluss des Senats vom 9.3.2000 im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin Ingrid XYZ. in Wiesbaden nunmehr Rechtsanwältin Z. in Wiesbaden beizuordnen, wird als unbegründet zurückgewiesen.