OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2003
1 UF 334/00
Normen:
BGB § 1587b Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 321
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 449/94

Zur Frage der Unbilligkeit der Realteilung bei Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 1 UF 334/00

DRsp Nr. 2003/7660

Zur Frage der Unbilligkeit der Realteilung bei Versorgungsausgleich

Die Realteilung ist nicht schon deshalb unbillig (und damit durch eine andere Ausgleichsform zu ersetzen), weil die Satzung des Versorgungsträgers kein sogenanntes "Rentnerprovileg" enthält, so daß die Rechtskraft der Entscheidung schon eine Kürzung der bereits bezogenen Versorgung bewirkt, bevor der Berechtigte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Abgrenzung zu BGH FamRZ 97, 1470).

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 13.08.1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19.10.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch - inzwischen rechtskräftiges - Verbundurteil des Amtsgerichts vom 16.09.1996 geschieden. Die zugleich abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss dahin geregelt, dass es zugunsten der Antragsgegnerin die Realteilung bei der Pensionskasse durchgeführt hat. Auf den genannten Beschluss wird Bezug genommen.

Die Parteien hatten zuvor mit notarieller Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 13.09.1996 ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten geregelt und Kindesunterhalt vereinbart. Der Versorgungsausgleich solle durchgeführt werden; Ehegattenunterhalt blieb vorbehalten. In der Folgezeit ist ein solcher nicht verlangt oder bezahlt worden.