OLG Bremen - Beschluss vom 03.12.2004
4 UF 67/04
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 994
NJW-RR 2005, 444
OLGReport-Bremen 2005, 200

Zur Frage der Verpflichtung noch zusammenlebender Ehegatten, an der gemeinsamen Steuererklärung mitzuwirken

OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 4 UF 67/04

DRsp Nr. 2005/2749

Zur Frage der Verpflichtung noch zusammenlebender Ehegatten, an der gemeinsamen Steuererklärung mitzuwirken

»Die Verpflichtung, der gemeinsamen Steuerveranlagung zuzustimmen, kann für Zeiträume, in denen die Ehegatten noch zusammen gelebt haben oder in denen Ehegattenunterhalt gezahlt worden ist, nicht von einem Ausgleich des für den Zustimmungspflichtigen mit der Zusammenveranlagung verbundenen Nachteils abhängig gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 1353 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie haben sich Anfang des Jahres 2001 getrennt. Das Familiengericht hat die Beklagte am 24.9.2004 verurteilt, für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung zuzustimmen. Die Beklagte beantragt - so ist der Inhalt ihres Schriftsatzes vom 1.11.2004 zu verstehen - für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe. Der Antrag war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigen Berufung (§ 114 ZPO) abzulehnen.