Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie haben sich Anfang des Jahres 2001 getrennt. Das Familiengericht hat die Beklagte am 24.9.2004 verurteilt, für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung zuzustimmen. Die Beklagte beantragt - so ist der Inhalt ihres Schriftsatzes vom 1.11.2004 zu verstehen - für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe. Der Antrag war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigen Berufung (§ 114 ZPO) abzulehnen.
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