Entscheidungsgründe:
Der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs richtet sich in erster Instanz nach § 17 a Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist also der Jahresbetrag der (an sich) zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften. Dies hat z. B. zur Folge, dass im Falle eines erfolgreich geltend gemachten Ausschlusses nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht der Mindestwert von 500,-- Euro anzusetzen ist, sondern der Jahresbetrag der Rentenanwartschaften, die ohne den Ausschluss zu übertragen oder zu begründen wären (Gutdeutsch/Pauling, FamRZ 1998, 214). Die Anträge der Parteien spielen dabei keine Rolle, weil es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt.