OLG Bamberg - Beschluss vom 12.05.2004
2 UF 58/04
Normen:
GKG (a.F.) § 1 Abs. 2 § 14 Abs. 1 § 17a Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1764
OLGReport-Bamberg 2005, 292
Vorinstanzen:
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 897/02

Zur Frage des Gegenstandswertes eines Beschwerdeverfahrens gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsurteil der 1. Instanz

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 2 UF 58/04

DRsp Nr. 2005/4022

Zur Frage des Gegenstandswertes eines Beschwerdeverfahrens gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsurteil der 1. Instanz

»Der Gegenstandswert eines Beschwerdeverfahrens gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsurteil der 1. Instanz richtet sich auch dann nach dem Jahresbetrag der in der Beschwerdeinstanz zu übertragenden oder zu begründenden Anwartschaften, wenn der Verpflichtete nur die Art. des Ausgleichs rügt oder eine geringere Herabsetzung der auszugleichenden Anwartschaften verlangt, als es dem Jahresbetrag entspricht.«

Normenkette:

GKG (a.F.) § 1 Abs. 2 § 14 Abs. 1 § 17a Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs richtet sich in erster Instanz nach § 17 a Nr. 1 GKG. Maßgeblich ist also der Jahresbetrag der (an sich) zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften. Dies hat z. B. zur Folge, dass im Falle eines erfolgreich geltend gemachten Ausschlusses nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht der Mindestwert von 500,-- Euro anzusetzen ist, sondern der Jahresbetrag der Rentenanwartschaften, die ohne den Ausschluss zu übertragen oder zu begründen wären (Gutdeutsch/Pauling, FamRZ 1998, 214). Die Anträge der Parteien spielen dabei keine Rolle, weil es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren handelt.