OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2004
II-1 UF 183/04
Normen:
ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 629b Abs. 1 ; BGB § 1587b ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 912
NJW-RR 2005, 447
OLGReport-Düsseldorf 2005, 40
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 12.05.2004

Zur Frage, nach welchem Recht eine nach türkischem Recht geschlossene Ehe nach Einbürgerung einer Partei in Deutschland geschieden wird

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen II-1 UF 183/04

DRsp Nr. 2005/780

Zur Frage, nach welchem Recht eine nach türkischem Recht geschlossene Ehe nach Einbürgerung einer Partei in Deutschland geschieden wird

Eine nach türkischem Recht geschlossene Ehe wird nach Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft des Ehemannes wegen Zurückverweisung aus dem türkischen Recht aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitz oder gewähnlichen Aufenthalt nach deutschem Recht geschieden.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 629b Abs. 1 ; BGB § 1587b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die seit langem in Deutschland lebenden Parteien sind verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Zum Zeitpunkt ihrer Heirat am 30.09.1992 in der Türkei waren sie beide türkische Staatsangehörige. Seit dem 29.09.2003 ist der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger; aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist er am 30.09.2003 entlassen worden. Die Antragsgegnerin ist weiterhin türkische Staatsangehörige.

Im Juli 2002 ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen; seitdem leben die Parteien getrennt.