I.
Die seit langem in Deutschland lebenden Parteien sind verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Zum Zeitpunkt ihrer Heirat am 30.09.1992 in der Türkei waren sie beide türkische Staatsangehörige. Seit dem 29.09.2003 ist der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger; aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist er am 30.09.2003 entlassen worden. Die Antragsgegnerin ist weiterhin türkische Staatsangehörige.
Im Juli 2002 ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen; seitdem leben die Parteien getrennt.
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