I.
Die Parteien haben am 11.11.1977 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des am 17.11.1953 geborenen Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 25.10.2002 zugestellt. In der danach für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit vom 01.11.1977 bis 30.09.2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften erworben.
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