Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsfrist gem. § 517 ZPO nicht eingehalten ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt. Da das angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.10.2005 zugestellt worden ist, lief die Berufungsfrist, die gem. § 517 ZPO einen Monat beträgt, am 28.11.2005 - einem Montag - ab. Eine Berufungsschrift ist jedoch nicht rechtzeitig eingegangen. Soweit der Kläger nach wie vor die Auffassung vertritt, dass er bereits mit dem Schriftsatz vom 23.11.2005 unbedingt Berufung eingelegt habe, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsbeschlüsse vom 9.1. und 13.3.2006 Bezug genommen. Durch die Schriftsätze vom 19.12.2005 und 7.4.2006 konnte wiederum die Berufungsfrist nicht mehr gewahrt worden. Im Hinblick auf den vom Kläger unter dem 25.11.2005 gestellten Prozesskostenhilfeantrag kommt vorliegend auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht; insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 9.1.2006 verwiesen.
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