AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 179 AR 19/06
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 515/05
Zur Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zum GKG begrenzt auf den Teilstreitwert der Scheidung
KG, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 19 WF 63/06
DRsp Nr. 2006/26122
Zur Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zum GKG begrenzt auf den Teilstreitwert der Scheidung
»Enthält ein als Folgesache allein den Versorgungsausgleich durchführendes Verbundurteil hinsichtlich des Scheidungsausspruchs gem. § 313 a Abs. 2 und 4 Nr. 1ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, kommt eine - auf den Teilstreitwert der Scheidung begrenzte Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht in Betracht.«