SchlHOLG - Urteil vom 05.04.2005
8 UF 230/04
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1579 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 394
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 528/03

Zur Geltendmachung von Aufstockungs- oder Betreuungsunterhalt bei den Folgen des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB

SchlHOLG, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 8 UF 230/04

DRsp Nr. 2005/11096

Zur Geltendmachung von Aufstockungs- oder Betreuungsunterhalt bei den Folgen des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB

»Bei den Folgen des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr.7 BGB aufgrund Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeintschaft ist zu untersuchen, ob Aufstockungs- oder Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird.«

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1579 ;

Tatbestand:

Der am 4. Februar 1957 geborene Kläger und die am 1. Januar 1964 geborene Beklagte waren seit dem 29. April 1988 miteinander verheiratet. Die Trennung der Parteien erfolgte am 24. April 1998. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Plön vom 16. Mai 2002 geschieden. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruches seit dem 16. Mai 2002 rechtskräftig.

Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder Anna Fiene, geboren am 18. August 1989, und Lukas, geboren am 3. Oktober 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben bei der Beklagten.

Der Kläger ist erneut verheiratet. Aus der neuen Ehe ist der Sohn York, geboren am 24. Mai 2002, hervorgegangen.