OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2006
15 UF 172/05
Normen:
ZPO § 621e Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 § 1696 Abs. 1 § 1697a ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 45/05

Zur gerichtlichen Regelung von Umgangsvereinbarungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 15 UF 172/05

DRsp Nr. 2006/26147

Zur gerichtlichen Regelung von Umgangsvereinbarungen

Bei der gerichtlichen Regelung von Umgangsvereinbarungen besitzt das Kindeswohl oberste Priorität.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 § 1696 Abs. 1 § 1697a ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung führt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gebietet der seit Jahren anhaltende Streit der Kindeseltern die Abänderung ihrer mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.12.2003 (Aktenzeichen: 15 UF 258/03) als gerichtliche Entscheidung übernommenen Umgangsvereinbarung. Der Beschluss vom 18.12.2003 beschränkte sich angesichts der einvernehmlichen Umgangsregelung für 2004 lediglich auf die Beibehaltung der sich hieraus ergebenden Grundsätze für die Zukunft, wobei ihm zu Grunde lag, dass die Parteien in der Lage sind, die Einzelheiten einer künftigen Umgangsgestaltung ab 2005 in eigener Verantwortung zu treffen.