Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 15 WF 5252/00
DRsp Nr. 2002/6296
Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2BGB
1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, unterliegt einer nach § 1603 Abs. 2BGB gesteigerten Verpflichtung, seine Arbeitskraft so auszunutzen, dass er 100% des Regelbetrags an Unterhalt zahlen kann.2. Der pauschale Hinweis des (hier: arbeitslosen) Unterhaltspflichtigen, er habe sich vergeblich bei mehreren Firmen vorgestellt, ist unbeachtlich.