OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.12.2000
15 WF 5252/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 2001, 48

Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 15 WF 5252/00

DRsp Nr. 2002/6296

Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB

1. Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, unterliegt einer nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerten Verpflichtung, seine Arbeitskraft so auszunutzen, dass er 100% des Regelbetrags an Unterhalt zahlen kann. 2. Der pauschale Hinweis des (hier: arbeitslosen) Unterhaltspflichtigen, er habe sich vergeblich bei mehreren Firmen vorgestellt, ist unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 2001, 48