OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2000
9 UF 309/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 115 (LSe)
MDR 2000, 1438

Zur gesteigerten Erwerbsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 9 UF 309/99

DRsp Nr. 2002/6066

Zur gesteigerten Erwerbsverpflichtung nach § 1603 Abs. 2 BGB

1. Leistungen im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe sind grundsätzlich subsidiär und daher nicht als Einkommen anzurechnen. 2. Wer als Unterhaltsschuldner nach § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftet, hat sich unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss praktisch alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensweise in Kauf nehmen, beispielsweise einen Wohnortwechsel. 3. Die Bemühungen um eine Erwerbsstelle müssen mit einem Zeitaufwand betrieben werden, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht.