OLG Dresden - Beschluß vom 26.06.2000
15 W 500/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 188
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 575/00

Zur Höhe von Betreuervergütung

OLG Dresden, Beschluß vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 15 W 500/00

DRsp Nr. 2001/9969

Zur Höhe von Betreuervergütung

1. Ist eine zu Zeiten der DDR absolvierte berufsqualifizierende Ausbildung zum Ingenieurökonom durch einen Gleichstellungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nachträglich mit einem Fachhochschulabschluss als Diplombetriebswirt gleichgestellt worden, ist es mit Sinn und Zweck dieses staatlichen Anerkennungs- und Zertifizierungsverfahrens nicht vereinbar, im Rahmen der Vergütungsrechtsprechung für Betreuer die streiterhebliche Frage der Gleichwertigkeit erneut und unabhängig von dieser bereits vorliegenden Entscheidung der sachlich und fachlich hierzu berufenen Behörde zu prüfen.2. Ist durch Gleichstellungsbescheid ein Ingenieurökonom mit einem Diplomvolkswirt gleichgestellt worden, müssen bei der Frage der Verwertbarkeit dieser Ausbildung auch konsequent besondere wirtschaftliche Kenntnisse vermutet werden, die für die berufsmäßige Führung von Betreuungen jedenfalls insoweit nutzbar sein können, als der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen wird.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe: