KG - Beschluss vom 24.05.2005
1 W 88/05
Normen:
PStG § 20 § 29 ; BGB § 1598 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 222
KGReport 2005, 1001
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 23/05
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 1049/02

Zur Idenditätsnachweis bei Vaterschaftsanerkennung

KG, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 W 88/05

DRsp Nr. 2005/14804

Zur Idenditätsnachweis bei Vaterschaftsanerkennung

»1. Für die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ist es ohne Bedeutung, ob sich der Erklärende durch gültiges Personaldokument ausweisen konnte. 2. Hat der Standesbeamte die Identität des als Vater Einzutragenden im Rahmen der ihm obliegenden Identitätsprüfung festgestellt, so kann er die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass bei Abgabe der vom Jugendamt beurkundeten Vaterschaftsanerkennung ein gültiges Personaldokument als Identitätsnachweis des Anerkennenden nicht vorgelegen habe.«

Normenkette:

PStG § 20 § 29 ; BGB § 1598 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Beteiligte zu 1) hat durch Erklärungen vom 21. Februar 2002 gegenüber dem Bezirksamt nnnnnnnnn und vom 20. Januar 2003 gegenüber dem Landratsamt nnnn nnnnnn anerkannt, Vater des Beteiligten zu 3) zu sein. Er verlangt die Beischreibung eines entsprechenden Randvermerks im Geburtenbuch des Standesamtes nnnn von Berlin.