OLG München - Urteil vom 11.05.2004
30 UF 303/03
Normen:
BSHG § 68 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; BSHG § 91 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; SGB IV § 16 ; GSiG § 2 Abs. 1 ; GSiG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 299
Vorinstanzen:
AG Dillingen - 1 F 247/03 - 06.08.2003,

Zur Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Kindes durch Sozialhilfeträger bei Unterbringung eines Elternteils in Pflegeheim

OLG München, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 30 UF 303/03

DRsp Nr. 2005/536

Zur Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Kindes durch Sozialhilfeträger bei Unterbringung eines Elternteils in Pflegeheim

»1. Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein unterhaltspflichtiges Kind vom Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht (§ 91 BSHG) für dessen Leistungen zur Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim in Anspruch genommen werden kann, ist auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 BGB abzustellen. Unter Umständen muss der Unterhaltspflichtige auch den Vermögensstamm verwerten. 2. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts, ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Wie beim Einkommen ist auch beim Vermögen die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, zu berücksichtigen. 3. Bei der Bemessung der für die Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten maßgebenden Vermögensgrenze kann auch das Grundsicherungsgesetz nicht außer Acht gelassen werden. Es muss eine dem jeweiligen Unterhaltszeitraum angemessene individuelle unterhaltsrechtliche Schonvermögensgrenze gefunden werden.«

Normenkette:

BSHG § 68 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;