OLG Hamm - Urteil vom 24.03.2006
7 UF 288/05
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1034
FuR 2006, 217
NJW 2006, 3719
OLGReport-Hamm 2006, 352
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 125/04

Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 7 UF 288/05

DRsp Nr. 2006/23354

Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

Ein Ehevertrag ist unabhängig von der Einzelregelung im Wege einer Gesamtschau auf seine Übereinstimmung mit den guten Sitten i.S.d. § 138 BGB zu überprüfen.

Normenkette:

BGB § 138 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes um die Verpflichtung des Antragstellers zur umfassenden Auskunft über sein Endvermögen zum Zwecke der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs.

Die Antragsgegnerin ist am 22. September 1969 geboren, der Antragsteller am 14. April 1966. Am 23. August 1996 haben die Parteien geheiratet. Zu dieser Zeit war die Antragsgegnerin im 6. Monat schwanger. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, geboren 1996, 2000 und 2002. Im Mai 2003 haben sich die Parteien in der Weise voneinander getrennt, dass der Antragsteller aus dem ehelichen Einfamilienhaus ausgezogen ist. Die drei Kinder leben im Haushalt der Mutter. Im Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller geschäftsführender Mitgesellschafter eines Autohauses in Q, die Antragsgegnerin war Studentin, schrieb an ihrer Diplomarbeit im Fach Psychologie.