OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.10.2006
2 UF 50/06
Normen:
MSA Art. 4 ; VVG § 12 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1827
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 831/05

Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 4 MSA

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 2 UF 50/06

DRsp Nr. 2008/295

Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 4 MSA

Normenkette:

MSA Art. 4 ; VVG § 12 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen den Entzug des Sorgerechts und die Bestellung des Beteiligten zu 2) als Vormund für seine drei Kinder.

I. Die Kinder A... (geboren am 20.7.1993), B... (geboren am 21.6.1996) und C... X... (geboren am 12.1.2004) sind die Kinder des Beteiligten zu 1) aus der Ehe mit F... X.... Laut Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 27.12.2005 sind die Kinder deutsche und türkische Staatsangehörige. A... lebt seit dem September 2003 in der Türkei.

Am 5.5.2004 tötete der Beteiligte zu 1) die Kindesmutter, die deutsche Staatsangehörige (Akte StA OS 710 JS 23172/04 = LG OS 6 KS 12/04 Bd. I Bl. 1) F... X.... Nach der Tat reiste er mit B... und C... in die Türkei, wo seine Frau beerdigt wurde. C... blieb in der Türkei. Der Beteiligte zu 1) reiste mit B... und seiner Schwester, Frau D... Y..., Ende Mai zurück nach Deutschland. Er wurde am 27.5.04 inhaftiert (und in der Folgezeit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt). Frau Y... reiste daraufhin umgehend mit B... in die Türkei zurück, wo sie seither im Einverständnis mit dem Beteiligten zu1) alle drei Kinder betreut.