OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2003
7 WF 28/03
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 510
OLGReport-Hamm 2003, 142
Vorinstanzen:
AG Soest, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 283/02

Zur Kindergeldanrechnung gem. der RegelbetragsVO bei volljährigen Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 7 WF 28/03

DRsp Nr. 2004/1001

Zur Kindergeldanrechnung gem. der RegelbetragsVO bei volljährigen Kindern

»Die RegelbetragsVO ist auf Volljehrige nicht anwendbar; deswegen greift die Vorschrift des § 1612b V BGB hier nicht, wonach eine Kindergeldanrechnung unterbleibt, wenn der Pflichtige weniger als 135% des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO zahlen muss.«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat der Klägerin, der volljährigen in allgemeiner Schulausbildung befindlicher Tochter des Beklagten, Prozesskostenhilfe verweigert mit der Begründung, angesichts der tatsächlich erfolgten Zahlungen böte die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil auf den Tabellenunterhalt das Kindergeld teilweise angerechnet werden müsse.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Vorschrift des § 1612 b V BGB, wonach eine Kindergeldanrechnung unterbleibt, wenn der Pflichtige weniger als 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO zahlen muss, greift hier nicht ein weil die RegelbetragsVO auf Volljährige gerade nicht anwendbar ist (§ 1612a I BGB). Darauf weist das Amtsgericht zu Recht hin.