OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2004
II-10 WF 16/03
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 ; KostO § 137 Nr. 6 ; ZPO § 402 ; ZSEG § 1 Abs. 1 ; ZSEG § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 29.07.2003

Zur Kostenerstattungspflicht des Schuldners für Kosten, die durch einen zu Beweiszwecken erfolgten und erforderlichen Aufwand entstanden sind; zum Aufwand für ein sog. Interventionsgutachten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen II-10 WF 16/03

DRsp Nr. 2004/10218

Zur Kostenerstattungspflicht des Schuldners für Kosten, die durch einen zu Beweiszwecken erfolgten und erforderlichen Aufwand entstanden sind; zum Aufwand für ein sog. Interventionsgutachten

»1. Ein Kostenschuldner kann nur für die Kosten des Sachverständigen in Anspruch genommen werden, die durch einen Aufwand entstanden sind, der zu Beweiszwecken erfolgte und in diesem Rahmen erforderlich war, vgl. § 137 Nr. 6 KostO, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG. Dies gilt unabhängig von der Reichweite des gerichtlichen Auftrages und einer aus der Beauftragung erwachsenen Verpflichtung der Staatskasse, den erhöhten Aufwand des Sachverständigen zu entschädigen. 2. In Familiensachen kann der Aufwand für ein sog. Interventiosgutachten nur insoweit berücksichtigt werden, als er zu Beweiszwecken erforderlich war bzw. für die Anfertigung eines "klassischen" Statusgutachtens angefallen wäre. Eine interventionsdiagnostische, lösungsorientierte, letztlich auf Mediation ausgerichtete Arbeitweise dient nicht nur der Erhebung von Beweisen, sondern überschreitet den Rahmen der nach der Zielsetzung der §§ 402 ZPO zulässigen Sachverständigenarbeit.