OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2005
7 WF 234/04
Normen:
BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1100
Vorinstanzen:
AG Soest, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 273/04

Zur Mutwilligkeit der isolierter Geltendmachung von Nachscheidungsunterhalt bei Antrag auf Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 7 WF 234/04

DRsp Nr. 2005/17453

Zur Mutwilligkeit der isolierter Geltendmachung von Nachscheidungsunterhalt bei Antrag auf Prozesskostenhilfe

Ist für den Prozeßkostenhilfegesuchsteller nicht absehbar, wie das Familiengericht das Ermessen ausüben wird, verbietet sich schon deshalb die Annahme, die isolierte Geltendmachung von Nachscheidungsunterhalt sei mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

Normenkette:

BSHG § 91 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Zeit ab (noch zu erfolgender) Klagezustellung betroffen ist. Insoweit hat die Antragstellerin ihren Ansprch schlüssig begründet.

Für die Zeit davor ist die Antragstellerin wegen ihr in den geltend gemachten Anspruch übersteigender Höhe gewährter Sozialhilfe nicht aktivlegitimiert, § 91 BSHG. Eine Rückabtretung ist nicht vorgelegt worden.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Familiengerichts, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin sei mutwillig, weil sie den Nachscheidungsunterhalt schon im Verbund hätte geltend machen können.