Zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe
OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 48/01
DRsp Nr. 2002/6294
Zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Wenn bereits vor einer Klagerücknahme die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlagen, dann ist die Prozesskostenhilfe auch noch nachträglich zu bewilligen, da die Bewilligung auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, zu dem ein zulässiger und vollständiger Prozesskostenhilfeantrag vorlag.