OLG Rostock - Beschluss vom 20.03.2001
10 WF 48/01
Normen:
ZPO § 114 § 269 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1468

Zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Rostock, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 48/01

DRsp Nr. 2002/6294

Zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Wenn bereits vor einer Klagerücknahme die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlagen, dann ist die Prozesskostenhilfe auch noch nachträglich zu bewilligen, da die Bewilligung auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, zu dem ein zulässiger und vollständiger Prozesskostenhilfeantrag vorlag.

Normenkette:

ZPO § 114 § 269 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1468