OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.08.2006
2 UF 139/06
Normen:
HkiEntÜ Art. 13 Abs. 1 a Art. 15 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1699
NJW-RR 2006, 1590
OLGReport-Karlsruhe 2006, 852
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 126/06

Zur nachträglichen konkludenten Genehmigung einer Kindesentführung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 2 UF 139/06

DRsp Nr. 2006/26372

Zur nachträglichen konkludenten Genehmigung einer Kindesentführung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten

»1. Die widerrrechtlichen Entführung eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen kann nachträglich durch den (Mit-)Sorgeberechtigten genehmigt werden, indem sich dieser auf die durch die Entführung geschaffene neue Sitation "einlässt". 2. Zur Bindungswirkung der Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKÜ.«

Normenkette:

HkiEntÜ Art. 13 Abs. 1 a Art. 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist amerikanischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind die Eltern des Kindes M. R., geb. am 28.12.2003. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. In einer gemeinsamen Erklärung vom 09.02.2005 hat der Antragsteller die Vaterschaft anerkannt (Freiwillige Vaterschaftserklärung nach § 7574 des kalifornischen Familiengesetzbuches). Die geschiedene Antragsgegnerin hat zwei weitere Kinder, O. und A., die bei ihr leben. Auch M. R. lebt seit ihrer Geburt bei der Antragsgegnerin, die bis zu ihrem Umzug nach Deutschland in Kalifornien/USA - ...., 25 km entfernt vom Wohnsitz des Antragstellers in ... - ihren Wohnsitz hatte. Am 11.05.2005 reiste sie nach Deutschland aus, wo sie seither mit den drei Kindern wohnt.