KG - Beschluss vom 24.05.2005
1 W 91/05
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1777
KGReport 2005, 621
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 70/05
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII G 827

Zur Notwendigkeit einer Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung bei fehlender Krankheitseinsicht

KG, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 W 91/05

DRsp Nr. 2005/9067

Zur Notwendigkeit einer Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung bei fehlender Krankheitseinsicht

»Die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unzulässig, wenn eine Veränderung oder Stabilisierung der Psychose auch unter stationären Bedingungen nicht erreicht werden kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob fehlende Krankheitseinsicht des Betreuten jegliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung entfallen lässt. Eine Dauer der Unterbringung von sechs Monaten ist auch bei fehlender Krankheitseinsicht nicht unverhältnismäßig, wenn sie der Fortsetzung einer nach ärztlicher Beurteilung für diesen Zeitraum erforderlichen und sinnvollen medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika dient und die Möglichkeit einer ambulanten Weiterbehandlung wegen der hierfür fehlenden Bereitschaft des Kranken ausscheidet.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Unterbringungsverfahren